23. Oktober 2017

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) Geschäftskunden-Services

bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH

Stand: 01.07.2017-GK
Änderungen vorbehalten

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Geschäftskunden-Services") gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen

bn:t Blatzheim Networks Telekom GmbH
Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn
- nachfolgend bn:t genannt –

einerseits und dem Kunden andererseits, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vertrag kommt zwischen dem im jeweiligen Vertragsdokument (einheitlicher Vertrag oder Auftrag und Auftragsbestätigung) genannten Kunden und bn:t zustande.

1.2 Diese AGB Geschäftskunden-Services gelten für alle Verträge, auf deren Grundlage dem Kunden Geschäftskunden-Services Telekommunikationsdienstleistungen sowie sonstige auf diesen Dienstleistungen basierende oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Leistungen (nachfolgend „Leistungen" oder „Produkte") bereitgestellt werden.

1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn bn:t hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn bn:t in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.

2 Vertragsinhalt und Geltungsrangfolge

2.1 Diese AGB Geschäftskunden-Services beinhalten die allgemeinen, für jeden Geschäftskunden- Vertrag anwendbaren Regelungen.

2.2 Soweit in vorrangigen Regelungen keine anderweitigen Bestimmungen enthalten sind gelten ergänzend zu diesen AGB Geschäftskunden-Services grundsätzlich folgende Dokumente in der nachfolgenden Rangfolge: Auftragsbestätigung, Auftrag, Leistungsbeschreibungen, Preislisten. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang. Sie sind zu Klarstellungs- und Dokumentationszwecken schriftlich festzuhalten.

2.3 Die in diesen AGB Geschäftskunden-Services und den sonstigen Vertragsdokumenten enthaltenen Angaben beinhalten nur dann eine über die gesetzliche oder vereinbarte Gewährleistung hinausgehende Garantieübernahme, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von bn:t so erklärt ist.

3 Vertragsschluss

Verträge kommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit Zugang einer Auftragsbestätigung der bn:t in Textform, spätestens jedoch durch Bereitstellung der Leistung durch bn:t, zustande. Angebote von bn:t sind grundsätzlich freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Das Angebot des Kunden zum Vertragsschluss („Auftrag") ist grundsätzlich in Textform abzugeben. bn:t wird den Auftrag des Kunden nach der regelmäßig erforderlichen Prüfung aller technischen und organisatorischen Einzelheiten i.d.R. innerhalb von dreißig Werktagen bestätigen oder ablehnen, soweit nicht im Einzelfall aufgrund offensichtlicher Umstände (z.B. Urlaubszeit, fehlende Kundeninformationen, erforderliche öffentliche Genehmigungen) mit einem längeren Zeitraum gerechnet werden muss.

4 Leistungsumfang

4.1 Art und Umfang der von bn:t zu erbringenden Leistungen sind, insoweit vorrangig, in den Leistungsbeschreibungen, in Auftrag und Auftragsbestätigung und in den individuell getroffenen Vereinbarungen geregelt.

4.2 Die Inanspruchnahme der Leistungen, die bn:t auf dieser Basis erbringt, erfordert regelmäßig die Verwendung von Endgeräten (z.B. Telefone, PCs, Router) und weiteren Infrastruktureinrichtungen, wie beispielsweise der Hausverkabelung. Diese Einrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang von bn:t, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Leistungseinbußen oder -einschränkungen, die durch die Verwendung eigener technischer Einrichtungen oder Endgeräte des Kunden bedingt sind, gehen nicht zu Lasten von bn:t.

4.3 Bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von bn:t grundsätzlich darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Zugang zu Angeboten von anderen Anbietern. Derartige Leistungen, die fremde Dritte anbieten, gehören auch dann nicht zum Leistungsumfang von bn:t, wenn sie aufgrund der Leistungen von bn:t genutzt werden. Dasselbe gilt für Inhalte, die von Dritten angeboten und über Leistungen von bn:t in Anspruch genommen werden können.

4.4 bn:t ist berechtigt, sich zur Erbringung der eigenen Leistungen Dritter zu bedienen.

5 Termine und Fristen

5.1 Termine und Fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, insoweit diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart oder von bn:t ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Termine sind auch deshalb unverbindlich, weil Einzelheiten der technischen Umsetzung (z. B. Zeitpunkt der Freischaltung) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht immer abschließend geklärt sein können.

5.2 Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen von höherer Gewalt verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5.3 Sofern im Rahmen der von bn:t vertragsgemäß zu leistenden Installationsarbeiten beim Kunden Hard- bzw. Softwareerweiterungen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss für bn:t nicht vorhersehbar waren, hängt die Bereitstellungszeit auch von der Belieferung durch den entsprechenden Vorlieferanten ab. Daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von bn:t.

5.4 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist gilt folgendes: Der Samstag, der Sonntag und alle bundes- und landesweiten Feiertage gelten nicht als Werk- und Arbeitstage. Regelmäßige Arbeitszeit bei bn:t ist an Werktagen zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Entgelte

6.1.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Entgelte ergibt sich aus den im Einzelfall mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen produktspezifischen Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, verstehen sich die zu zahlenden Entgelte als Nettoentgelte zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.

6.1.2 Die monatlichen nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. monatliche Grundpreise oder Flatrate-Tarife) sind, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, beginnend mit dem Tag der erstmaligen Freischaltung bzw. sonstigen Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen anteilig und danach kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Alle sonstigen Entgelte sind nach Leistungserbringung zu zahlen. Dies gilt insbesondere für alle nutzungsabhängigen Leistungen (z. B. verbrauchsabhängige Telefon- und Online-Verbindungen) sowie alle einmaligen Entgelte (z. B. Bereitstellungsentgelte).

6.1.3 Einmalige Bereitstellungsentgelte und die nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. monatliche Grundpreise) verstehen sich, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, pro beauftragtem bzw. erschlossenem Einzelstandort. bn:t ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe nach Auftragserteilung und/oder nach Installationsfortschritt zu verlangen. Sonstige Vergütungen, insbesondere für Sonderleistungen, die nicht vom vereinbarten, hilfsweise üblichen Leistungsumfang abgedeckt sind, werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Stundensätzen für bn:t Techniker und nach dem entstandenen Aufwand (z. B. Materialkosten) abgerechnet.

6.1.4 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.

6.1.5 Baukosten

6.1.5.1 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann von bn:t noch nicht abschließend beurteilt werden, ob alle Anbindungen, die von Genehmigungen oder Vorleistungen Dritter abhängig sind, in der geplanten Variante auch tatsächlich bereitgestellt werden können. Dies gilt insbesondere bei eingeplanten Vorleistungen von Drittcarriern - insbesondere der Telekom Deutschland GmbH - oder bei der vorgesehenen Durchführung von Baumaßnahmen. Eine verlässliche Aussage kann insbesondere erst nach der konkreten Drittcarrierbeauftragung und -auftragsbestätigung bzw. bei Baumaßnahmen nach einer Vor-Ort-Begehung beim Auftraggeber und der Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen gemacht werden. Angebote von oder Verträge mit bn:t stehen insofern unter dem Vorbehalt und unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit der von bn:t geplanten und kalkulierten Anbindungsvariante.

6.1.5.2 Sollten Anbindungen nicht in der geplanten Variante gebaut oder vom Drittcarrier bereitgestellt werden können (z.B. nach Info Telekom: APL voll), ist eine Anbindung ggf. nur über eine bislang kalkulatorisch nicht eingepreiste Alternativanbindung möglich, für die entweder eine Alternativanbindung mit anderen Leistungsparametern (ggf. mit vorhergehender Baumaßnahme des Drittcarriers) oder ein Eigenbau bzw. eine veränderte Baumaßnahme von bn:t erforderlich wäre, wird bn:t den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn eine oder mehrere Anbindungen nicht in der ursprünglich vorgesehenen Variante bereitgestellt werden können und ob und zu welchen Kosten eine Alternative angeboten werden kann bzw. wie hoch die ggf. veränderten Baukosten zur Erstellung der angefragten Verbindung sind. bn:t kann in diesem Fall vom Kunden einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der notwendigen Kosten für die Erstellung der Alternativanbindung verlangen oder eine Alternativanbindung zu einem veränderten Preis anbieten. bn:t wird dem Kunden darüber ein schriftliches Angebot zukommen lassen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht dieses Angebot abzulehnen und den ursprünglichen Auftrag bzw. Vertrag zu stornieren, soweit der neue Gesamtpreis das ursprüngliche Angebot um mehr als 10 % übersteigen sollte. Im Falle der Ablehnung des neuen Angebots durch den Kunden gilt der ursprünglich geschlossene Vertrag als nicht zustande gekommen.

6.2 Rechnungsstellung

6.2.1 Für den Rechnungsinhalt und Teilzahlungen gelten bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (§§ 45e ff. und § 99 TKG).

6.2.2 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. bn:t behält sich jedoch das Recht vor, auch in kürzeren oder längeren Zeitabständen eine Rechnung zu stellen. 6.4.1. und die Zahlungsfristen bleiben davon unberührt.

6.2.3 Sofern der Kunde mehrere Produkte / Dienstleistungen der bn:t beauftragt hat, ist bn:t berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für die Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift und bei der Einzugsermächtigung dasselbe Konto angegeben hat.

6.2.4 Die Rechnung wird dem Kunden je nach Vereinbarung in Papierform oder online in elektronischer Form (nachfolgend „Online-Rechnung" genannt) zur Verfügung gestellt. Für die Übermittlung einer Rechnung in Papierform kann bn:t nach Maßgabe der jeweiligen produktspezifischen Preislisten ein monatliches Entgelt erheben.

6.2.5 Sofern eine Online-Rechnung vereinbart ist, sendet bn:t dem Kunden eine elektronische Nachricht, sobald die Online-Rechnung im
Kundenportal einsehbar ist. Mit Erhalt dieser E-Mail gilt die Online-Rechnung als zugegangen. Der Kunde stellt sicher, dass er sein E-Mail-
Postfach regelmäßig überprüft und seine eingehenden Nachrichten regelmäßig abruft, damit er unverzüglich von eingehenden Nachrichten
Kenntnis erlangen kann.

6.2.6 Die Vergütungen für Diensteangebote Dritter, insbesondere für die Nutzung von Sonderrufnummern, die über die Leistungen von bn:t in Anspruch genommen werden, können von bn:t geltend gemacht und in Rechnung gestellt werden, soweit interne Vereinbarungen zur Abrechnung dieser Dienste zwischen dem Dritten und bn:t abgeschlossen worden sind. Beim Angebot von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten gilt § 45 h TKG.

6.3 Beanstandungen

6.3.1 Für Rechnungsbeanstandungen gelten in ihrem Anwendungsbereich, also insbesondere bei der Abrechnung von Verbindungsentgelten und unechten Flatrates (mit Zeit- oder Volumenbegrenzung), die §§ 45 i und 45 j TKG. Die Beanstandungsfrist beträgt acht Wochen nach Zugang der Rechnung. Der Grund für die Beanstandung ist schlüssig darzulegen.

6.3.2 Im Übrigen gilt: Der Kunde kann Einwendungen gegen die Rechnung und einen darin ausgewiesenen Saldo innerhalb einer Frist von acht Wochen seit Zugang der Rechnung geltend machen. Der Grund für die Beanstandung ist schlüssig darzulegen. bn:t wird in den Rechnungen auf die zu wahrende Frist und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Anzeige besonders hinweisen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Rechnungsbetrag oder der Saldo als genehmigt.

6.4 Fälligkeit / Zahlungsweise

6.4.1 Sämtliche Vergütungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind -sofern nicht etwas anderes vereinbart ist- ohne Abzug spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt zu zahlen.

6.4.2 Soweit nicht anders vereinbart, erteilt der Kunde der bn:t zur Verfahrensvereinfachung eine Einzugsermächtigung bzw. ab deren Einführung ein SEPA-Lastschriftmandat, welches alle 36 Monate auf Anforderung der bn:t vom Kunden zu erneuern ist. Bei anderen Zahlungsweisen kann bn:t vom Kunden einen Aufwendungsersatz für den Mehraufwand verlangen. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei bn:t eingetreten ist, bleibt unberührt.

6.4.3 Hat der Kunde bn:t eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird bn:t den Rechnungsbetrag frühestens zum Fälligkeitszeitpunkt vom Konto des Kunden abbuchen. Der Kunde hat für eine entsprechende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto Sorge zu tragen.

6.4.4 Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er dies verschuldet hat. bn:t ist berechtigt, einen angemessenen Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass durch die Rückbelastung kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

6.4.5 Hat der Kunde bn:t keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der bn:t gutgeschrieben worden sein.

6.5 Aufrechnung / Zurückbehaltung

6.5.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von bn:t nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.5.2 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.6 Zahlungsverzug / Leistungsstörungen / Sperre

6.6.1 Verzug
Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist bn:t berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.6.2 Sperre und andere Leistungsverweigerungsrechte
a) Die Befugnis der bn:t zur Sperre von öffentlich zugänglichen Telefondiensten beim Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 45 k TKG.
b) Weitere gesetzliche Rechte der bn:t, insbesondere zur Verweigerung der Leistung an anderen als öffentlich zugänglichen Telefondiensten bei einer Leistungsstörung (z.B. durch eine Sperre oder eine Zurückbehaltung), bleiben unberührt.
bn:t ist dazu insbesondere berechtigt,
• wenn der Kunde in nicht nur unerheblicher Höhe in Zahlungsverzug gerät,
• wenn der Kunde gegen seine Pflichten und Obliegenheiten (Ziffer 7) verstößt und bn:t deswegen die weitere Leistungserbringung nicht zuzumuten ist,
• wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt,
• wenn es zu einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens und der Höhe der Entgeltforderung von bn:t kommt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.
• bn:t wird dem Kunden eine Sperre in der Regel schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per E-Mail im Vorhinein ankündigen. bn:t wird die Sperre, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränken. bn:t wird eine Sperre nur aufrechterhalten, soweit der Grund für die Sperre fortbesteht.
c) Der Kunde bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre oder Leistungszurückbehaltung verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Im Fall der berechtigten Sperrung ist bn:t darüber hinaus berechtigt, dem Kunden einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Sperre und für den Wiederanschluss in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Aufwendungen nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen sind.

6.7 Sicherheiten
bn:t ist berechtigt, sich aus einer vom Kunden vereinbarungsgemäß geleisteten Sicherheit zu befriedigen, wenn der Kunde mit einer Zahlung im Verzug ist. Nimmt bn:t die Sicherheit in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich wieder in ursprünglich vereinbarter Höhe zu erneuern, wenn der Vertrag fortgesetzt wird.

7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

7.1 Der Kunde stellt bn:t alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde beauftragt die Leistungen der bn:t für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, soweit er den Vertrag ausschließlich als Verbraucher für seine private Nutzung abschließt, hat er bn:t besonders darauf hinzuweisen. Der Kunde hat bn:t jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.

7.2 Der Kunde stellt bn:t rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber vertragsgemäß nicht von bn:t zu stellen sind, wie z.B. geeignete Aufstellungsräume, Elektrizität und Erdung unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.

7.3 Hat bn:t auf dem Grundstück des Kunden oder in dessen Räumlichkeiten technische Einrichtungen (einschließlich Übertragungswege) installiert, gewährt der Kunde den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von bn:t nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Einrichtungen, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt, sofern nach Vertragsbeendigung die Deinstallation der technischen Einrichtungen der bn:t notwendig ist.

7.4 Der Kunde hat die technischen Einrichtungen der bn:t vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritter zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an solchen technischen Einrichtungen bn:t unverzüglich zu unterrichten. Jede Maßnahme oder Handlung, insbesondere am Grundstück oder den Räumlichkeiten (z.B. Bau- und Renovierungsarbeiten), die geeignet ist, den Betrieb der technischen Einrichtungen von bn:t zu beeinträchtigen, ist mit bn:t rechtzeitig abzustimmen.

7.5 Der Kunde verpflichtet sich, keine Hardware-Endeinrichtung und/oder Software, die nicht den einschlägigen rechtlichen Vorschriften entspricht oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, an die technischen Einrichtungen der bn:t anzuschließen oder darüber anzuwenden. Der Kunde hat den Anschluss von bn:t vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Einflüsse zu bewahren und verpflichtet sich, durch die Nutzung der bn:t Leistungen keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verursachen.

7.6 Der Kunde hat ihm gegebenenfalls überlassene Benutzernamen sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und muss sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufbewahren. Der Kunde hat Pass- und Kennwörter unverzüglich zu ändern bzw. Änderungen zu veranlassen, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Passwort/ Kennwort Kenntnis erlangt haben. Es wird empfohlen, Pass- und Kennwörter zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen zu ändern.

7.7 Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher. Eine Sicherung von Kundendaten durch bn:t gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn und soweit diese ausdrücklich vereinbart ist.

7.8 Der Kunde darf Dritten, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag oder den sonstigen produktspezifischen Unterlagen vorgesehen, die vertraglichen Leistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von bn:t zur ständigen Alleinnutzung überlassen und keine Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen von bn:t bereitstellen. Die nicht genehmigte Nutzungsüberlassung und der ungenehmigte Weiterverkauf berechtigen bn:t nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

7.9 Der Kunde ist für die Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn er dazu technische Leistungen der bn:t nutzt; diese Inhalte sind für bn:t grundsätzlich fremde Informationen. Es ist ausdrücklich nicht erlaubt, über die zur Verfügung gestellten Leistungen rechts- oder sittenwidrige Inhalte und/oder Informationen anzubieten, abzurufen, zu übermitteln, bereitzuhalten oder auf derartige Angebote hinzuweisen, insbesondere wenn diese im Sinne der §§ 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt und Krieg verherrlichen oder verharmlosen, andere zu Straftaten anleiten, sexuell anstößig oder im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, die Würde des Menschen missachten und/oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Unzulässig ist auch die Nutzung der Leistungen von bn:t für ein Verhalten, das als Bedrohung oder Belästigung empfunden wird oder bn:t oder Dritten Schäden zufügt.

7.10 Der Kunde darf die bereitgestellten Leistungen nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere
• keine Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen (z.B. unerlaubte Werbung, Schaden verursachende Programme) übersenden oder übermitteln deren Übersendung oder Übermittlung gesetzlich verboten ist, z.B. keine Anrufe tätigen und/oder Daten übermitteln, durch die andere geschädigt, belästigt oder bedroht werden;
• bei abgehenden Verbindungen auf die Ortsnetzrufnummer keine weitere Rufnummer aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn er ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer nicht hat oder diese nicht als aufgesetzte Rufnummer zugelassen ist. Deutsche Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teilnehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden.
• jede Handlung unterlassen, die zu einer Überlastungen der Netzkapazität des bn:t-Telekommunikationsnetzes oder damit zusammengeschalteter Telekommunikationsnetze, z.B. des Internets, führen (z. B. durch Nutzung des bn:t Sprachanschlusses zum systematischen und automatisierten Verbindungsaufbau um geschaltete Anschlüsse zu scannen).
• Sprachmodule ausschließlich für Sprachverbindungen und Datenmodule ausschließlich für Datenverbindungen nutzen.

7.11 Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die ihm bereitgestellten vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch nehmen.

7.12 Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, darf bn:t Ersatz für den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Darüber hinaus ist bn:t bei jeder missbräuchlichen und/oder rechtswidrigen Handlung sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente für eine solche Pflichtverletzung berechtigt, die jeweilige Leistung bzw. Funktionalität von der die Verletzung ausgeht, zu sperren, entsprechende Inhalte zu löschen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Über eine derartige Sperre/Löschung wird der Kunde von bn:t unverzüglich unterrichtet. Der Kunde stellt bn:t von allen begründeten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen bn:t erhoben werden, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er die
schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.

8 Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
• Der Vertrag wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen.
• Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Wochen erstmals auf das Ende der Mindestvertragslaufzeit kündbar.
• Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate.
• Bei Rahmenverträgen gelten die vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen für jede gemäß Rahmenvertrag beauftragte Einzelleistung gesondert.

8.2 Die Laufzeit beginnt zum jeweils vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt die Laufzeit mit dem Datum der erstmaligen vollständigen Freischaltung bzw. betriebsfähigen Bereitstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen.

8.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für bn:t liegt ein wichtiger Grund z.B. dann vor, wenn
• der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt,
• eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber bn:t - auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit - gefährdet ist,
• ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird,
• der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig ist,
• der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung durch sein schuldhaftes, pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag in erheblichem Maße so erschwert, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
• der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten verstößt,
• der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält; hierzu gehören insbesondere alle aus dem Kundenverhältnis resultierenden Verletzungen strafrechtlicher Vorschriften sowie die missbräuchliche Nutzung der vertraglichen Leistungen einschließlich der Beeinträchtigung der Dienstequalität und –funktion,

8.4 Gerät bn:t mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung, soweit nicht einzelvertraglich oder in den in Ziffer 2. Aufgeführten Bestimmungen etwas Abweichendes festgelegt ist, nach den in Ziff. 13 festgelegten Bestimmungen. Die außerordentliche Kündigung des Vertrages erfordert ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, dass bn:t eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.

8.5 Jede Kündigung bedarf, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, der Schriftform. Für Kündigungen gilt § 127 Abs. 2 BGB nicht, eine Kündigung z. B. per E-Mail oder Fax ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB bei Werkleistungen wird ausgeschlossen.

8.6 Einen Anbieterwechsel wird bn:t nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 46 TKG durchführen.

8.7 Kündigt bn:t das Vertragsverhältnis fristlos aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, bn:t den entstandenen Schaden zu ersetzen. bn:t kann einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der festen monatlichen Grundpreise oder des monatlichen Mindestentgeltes bei Tarifen ohne festen Grundpreis, die vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin von dem Kunden zu zahlen gewesen wären, geltend machen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass bn:t durch die Kündigung kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

8.8 Eine vorzeitige Beendigung von einmal abgeschlossenen Verträgen erfolgt, außer in gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. nach § 314 BGB) grundsätzlich nicht. bn:t kann in Ausnahmefällen einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung zustimmen. Die Zustimmung zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist dabei grundsätzlich von der Zahlung einer Entschädigung abhängig. Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall von bn:t festgelegt und umfasst i.d.R. den bis zum regulären Vertragsschluss zu berechnenden Umsatz abzüglich eines ggf. anfallenden Zinsgewinns bei einer einmaligen Zahlung vor Fälligkeit (Abzinsung).

8.9 Sofern die Leistungserbringung von Vorleistungen Dritter (z.B. anderen Telekommunikationsanbietern) abhängt, ist bn:t berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vorleistungen von den Dritten nicht bereitgestellt oder das zugrunde liegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt wird. bn:t ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Dem Kunden steht in diesem Falle ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn der Kündigungsgrund von bn:t vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

9 Abnahme

9.1 Soweit in den unter Ziff. 2. genannten Dokumenten nicht anders geregelt, gelten die Leistungen der bn:t als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Bereitstellung zur Abnahme durch die bn:t der Kunde die Abnahme nicht schriftlich verweigert. Zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Abnahmeverweigerung bei der bn:t maßgebend. Auf Anforderung des Kunden wird bn:t ein Abnahmeprotokoll erstellen.

9.2 bn:t kann, soweit nicht anders vereinbart, Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen oder funktionsfähige Teile (z.B. Standortanbindungen) zur Erfüllung der Gesamtleistungen.

10 Änderung der AGB Geschäftskunden-Services/ Leistungsbeschreibungen/Preislisten

10.1 bn:t ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte bei Änderung der
a) gesetzlichen Umsatzsteuer,
b) Kosten für die Dienste anderer Anbieter, zu denen bn:t dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt,
c) Kosten für besondere Netzzugänge und für Zusammenschaltungen,
d) Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z.B. der Bundesnetzagentur, ab dem Zeitpunkt und in der
Höhe der Änderung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen.

10.2 Änderungen dieser AGB Geschäftskunden-Services, oder der Leistungsbeschreibung können durch Angebot von bn:t und Annahme des Kunden vereinbart werden. Das Angebot von bn:t erfolgt durch Mitteilung der inhaltlichen Änderungen. Schweigt der Kunde auf das Angebot von bn:t oder widerspricht er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung und nutzt er die Leistungen der bn:t weiter, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam. Widerspricht der Kunde fristgerecht dem Angebot, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter.

10.3 Änderungen der AGB Geschäftskunden-Services oder der Leistungsbeschreibung gemäß 10.2 können nur vereinbart werden, soweit durch die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wesentlich zu Ungunsten des Kunden verschoben wird.

11 Leistungseinschränkungen, Höhere Gewalt

11.1 bn:t ist berechtigt, Leistungen zu modifizieren (z.B. bei Softwareupdates oder –upgrades) oder vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherheit des Netzbetriebs, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder zu einer Leistungsverbesserung erforderlich ist.

11.2 Dasselbe gilt für Leistungsbeschränkungen oder -einstellungen, die aufgrund notwendiger Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten eintreten. bn:t wird den Kunden über Maßnahmen der vorstehenden Art sowie über notwendige Baumaßnahmen unterrichten und diese mit dem Kunden abstimmen. bn:t wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Einschränkungen auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren und baldmöglichst zu beseitigen.

11.3 Beruhen Leistungseinschränkungen oder –einstellungen, insbesondere zeitweise Störungen oder Unterbrechungen der Leistungen von bn:t, auf höherer Gewalt, ist bn:t für den entsprechenden Zeitraum von ihrer Leistung befreit, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableiten kann. Als höhere Gewalt gelten alle von der bn:t nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von bn:t liegenden Leistungshindernisse. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Naturgewalten, Feuer, Arbeitskampfmaßnahmen - auch in Drittbetrieben - und eine Unterbrechung der Stromversorgung.

11.4 Die vorstehenden Einschränkungen bleiben bei der Berechnung der mit dem Kunden vereinbarten Servicezeiten (z.B. Verfügbarkeitszeiten) als Störung oder Ausfallzeit unberücksichtigt, es sei denn, bn:t hat diese Einschränkungen aufgrund eines eigenen vertragswidrigen Verhaltens zu vertreten.

12 Beistellungen/ Nutzung von Grundstücken

12.1 Die beim Kunden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen von bn:t installierten oder zur Nutzung überlassenen technischen Geräte (z.B. Hardware) und Einrichtungen (einschließlich Übertragungswegen) bleiben, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Eigentum der bn:t. Der Kunde hat diese Gegenstände pfleglich zu behandeln, jedweden Eingriff zu unterlassen und Beschädigungen oder Funktionsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Sie sind nach dem Ende der Vertragslaufzeit, soweit keine Deinstallation durch bn:t notwendig ist, unverzüglich auf Kosten des Kunden bei bn:t abzugeben oder an bn:t zurückzusenden. Soweit dem Kunden für die Inanspruchnahme der bn:t-Leistungen technische Geräte überlassen werden, erhält der Kunde ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der in den technischen Geräten installierten Software für die Dauer der Vertragslaufzeit. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an der Software bei bn:t bzw. dem jeweiligen Urheber.

12.2 Soweit bn:t zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung fremde Grundstücke betreten muss, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass bn:t der dafür erforderliche Zugang verschafft wird.

12.3 Soweit für die Anbindung des Kunden die Verlegung von Telekommunikationsleitungen erforderlich wird, kann bn:t vom Kunden die Vorlage eines Antrages des dinglich Berechtigten eines Grundstückes (z. B. Eigentümer) auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstückes nach der Anlage des § 45a TKG (Nutzungsvertrag) verlangen. bn:t kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde den Antrag nicht innerhalb eines Monats vorlegt oder ein bestehender Nutzungsvertrag durch den dinglichen Berechtigten gekündigt wird. Der Kunde wird im Falle eines Wechsels des Grundstücks-eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten während der Laufzeit des Vertrags eine entsprechende Grundstückseigentümererklärung des neuen Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten unverzüglich beibringen oder geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass die ihm gegenüber bn:t gegebene Grundstückseigentümererklärung auch den neuen Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte rechtlich bindet.

13 Haftung

13.1 Soweit eine Verpflichtung der bn:t als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und dieser Schaden nicht auf einer vorsätzlichen Handlung von bn:t beruht, ist die Haftung von bn:t auf höchstens 12.500,00 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies ebenfalls nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

13.2 Für Sachschäden und für nicht unter 13.1. fallende Vermögensschäden, haftet bn:t bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Im Übrigen haftet bn:t nur bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Haftung dann auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt ist. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von höchstens 12.500,00 €.

13.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen oder bei Arglist.

13.4 Für den Verlust von Daten des Kunden haftet bn:t nach den vorgenannten Ziffern nur im Umfang eines eigenen Verschuldensbeitrags und nur, soweit der Kunde seine Daten täglich gesichert hat (Backup) und diese mit einem nicht vollkommen unverhältnismäßigen Aufwand aus dem Backup wiederhergestellt werden können.

13.5 Für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen sonstiger Dritter, insbesondere anderer Anbieter oder Netzbetreiber entstehen, haftet bn:t nur, soweit bn:t Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Die bn:t kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung von bn:t ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Dieses gilt nicht, soweit die Schaden verursachenden Ereignisse oder Störungen durch bn:t bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen selbst verursacht worden sind.

14 Kreditwürdigkeitsprüfung und Sicherheitsleistung

14.1 Bestehen vor oder nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, z.B. weil aufgrund einer eingeholten Auskunft zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, oder weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen im Rückstand ist, solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden oder vergleichbare Fälle vorliegen, kann bn:t die Stellung einer angemessenen Sicherheit z.B. in Form einer Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes verlangen. bn:t kann den Zugang zu ihren Leistungen dem Umfang nach beschränken, wenn der Kunde die Sicherheit nicht oder nicht in ausreichender Höhe stellt, eine vorhandene Sicherheit keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bietet (z. B. wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder einer Aufforderung zu ihrer Abgabe nicht nachgekommen ist) oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht, der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen in missbräuchlicher Absicht in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt. Eine eventuell geleistete Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freigegeben, wenn der Kunde sämtliche Forderungen von bn:t beglichen hat.

14.2 bn:t ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht. bn:t hat die Sicherheitsleistung zurückzugewähren, soweit die o. g. Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

15 Auskunfteien/SCHUFA

15.1 bn:t ist berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung und zum Schutz vor Forderungsausfällen bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über den Kunden einzuholen. Darüber hinaus ist bn:t, soweit dies im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat, berechtigt, bei dem kontoführenden Kreditinstitut des Kunden zur Bonitätsprüfung allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte einzuholen.

15.2 Aufgrund entsprechender Einwilligung des Kunden übermittelt bn:t Wirtschaftsauskunfteien insbesondere der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) und/ oder der Creditreform Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrags und erhält dort Auskünfte über den Kunden. Die Datenübermittlung und -speicherung erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von bn:t, eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon kann bn:t der SCHUFA/ Creditreform auch Daten über ein nichtvertragsgemäßes Verhalten (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen erfolgen gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. SCHUFA/Creditreform speichert und übermittelt im Rahmen der vom Kunden erteilten Einwilligung die Daten an die angeschlossenen Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld oder Warenkredite an Konsumenten geben bzw. Telekommunikationsdienste anbieten, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die bei SCHUFA/ Creditreform vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in SCHUFA-Auskünften nicht enthalten. SCHUFA/ Creditreform stellt Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA/ Creditreform ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren) übermitteln. Auskunft über die den Kunden betreffenden gespeicherten Daten sind unter folgenden Anschriften erhältlich: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, www.schufa.de; Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, www.boniversum.de.

16 Datenschutz

16.1 bn:t ist berechtigt, die ihr im Rahmen des Vertrages bekannt werdenden personenbezogenen Daten (insbesondere Bestands- und Verkehrsdaten) des Kunden unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen zum Datenschutz, zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern, zu nutzen oder weiterzugeben.

16.2 Die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Begründung, Änderung und Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter eigener Interessen (z.B. Bekämpfung von Missbrauch, Abwehr von Schadensersatzansprüchen). Darüber hinaus können die Daten verwendet werden, soweit ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Kunde in die Verwendung eingewilligt hat.

16.3 Bestandsdaten (z.B. Name, Anschrift) werden durch bn:t nur dann für die Beratung des Kunden, die Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verwendet, wenn der Kunde darin eingewilligt hat. Der Kunde kann dieser Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen oder seine vormals erteilte Einwilligung widerrufen.

16.4 bn:t ist berechtigt, Bestands- und Verkehrsdaten an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Einziehung von Verbindungsentgelten oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist. Von bn:t eingesetzte Dritte werden vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet.

16.5 Die zur ordnungsgemäßen Vergütungsermittlung und Abrechnung gespeicherten Daten werden von bn:t aus datenschutzrechtlichen Gründen nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen gelöscht, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung beauftragt hat.

17 Streitbeilegungsverfahren nach § 47 a TKG
Der Kunde, der weder selbst Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsanbieter für die Öffentlichkeit ist, kann nach § 47 a TKG im Falle eines Streits zu den in dieser Vorschrift genannten Verpflichtungen der bn:t ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragen. Hierzu hat er einen formlosen Antrag an die Bundesnetzagentur zu richten. Deren Adresse lautet wie folgt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn.

18 Ergänzende Regelungen für Werkleistungen und den Verkauf von technischen Einrichtungen

18.1 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome in Textform und, soweit möglich und zum Nachweis erforderlich, unter Übergabe von Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden. Ist die Ausführung der Leistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch und ihre vereinbarte oder allgemein übliche Funktionstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, welches nach Wahl der bn:t durch Nachbesserung oder Neulieferung erfüllt werden kann. Der Kunde hat bn:t mit seiner ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung zweifach fehl oder verweigert die bn:t die Nacherfüllung, bleibt dem Kunden in Bezug auf die betroffene Werkleistung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

18.2 Hat bn:t nach Meldung eines Mangels Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Mangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

18.3 Die Sachmängelhaftung erlischt für solche Leistungen, die der Kunde entgegen der vertraglich vereinbarten Bedingungen oder der Bedienungsanleitung nutzt, die er ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich in Textform bei bn:t rügt.

18.4 Bei Rechtsmängeln leistet bn:t dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Werkleistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn bn:t eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.

18.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

18.6 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab der Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Dies gilt nicht soweit das Gesetz zwingend eine andere Verjährungsfrist vorsieht, insbesondere soweit bn:t den Mangel arglistig verschwiegen hat, soweit die Werkleistung in der Erstellung eines Bauwerks oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, soweit bn:t eine besondere Garantie für die Beschaffenheit der Werkleistung übernommen hat, soweit durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ein Schaden entstanden ist oder soweit ein Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurde.

19 Sonstige Bestimmungen

19.1 Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von bn:t gestattet. bn:t darf die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern. bn:t kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird bn:t in der Mitteilung hinweisen.

19.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz der vertragsschließenden bn:t Gesellschaft. bn:t behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte gegen den Kunden auch an dessen Allgemeinem Gerichtsstand einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

19.3 Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt deutsches Recht.

19.4 Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart oder gesetzlich als zwingend vorgeschrieben, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 TKG und des § 2 TMG.

 

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