1. Anschlussobjekt wie oben beschrieben
2. Ich bin als Eigentümer des o.g. Grundstücks und damit einverstanden
a) dass die bn:t, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn berechtigt ist, mein Grundstück zwecks Errichtung und Erneuerung von Telekommunikationslinien sowie zwecks Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an das Netz bzw. Netze mit sehr hoher Kapazität, im nachstehend bezeichneten Umfang kostenlos nutzt, sofern das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. insb. §§ 3 Nr. 33, 134 TKG) und
b) Netzebene 3 / Errichtung FTTH-Infrastruktur auf privatem Gelände
Der Eigentümer gestattet bn:t und von ihr beauftragten Dritten hiermit insbesondere, das o.g. Grundstück zur Errichtung samt etwaiger bereits vorhandener passiver Netzinfrastrukturen (z.B. Leerrohrkapazitäten/Versorgungsschächte), zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien nach den Regelungen des TKG zu nutzen. Die Installation der Komponenten erfolgt in Absprache mit dem Eigentümer an geeigneten Orten in der für bn:t wirtschaftlich günstigsten Bauweise. Abweichungen von der nach der Standardinstallation vorgesehenen Bauweise können nur nach vorheriger Abstimmung und Beauftragung und nur im Rahmen der zur Zeit der Bauausführung gegebenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten als Sonderbauweisen ausgeführt werden. Die gewünschte Bauweise und die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden vor der Ausführung ergänzend vereinbart.
bn:t ist berechtigt, diese Telekommunikationslinien zu errichten, betreiben, unterhalten, reparieren, beaufsichtigen, erneuern und dort dauernd zu belassen sowie das Grundstück jederzeit zu diesem Zweck in Absprache mit dem Eigentümer zu betreten oder durch Angestellte und Beauftragte betreten zu lassen.
Die Gestattung nach diesem Vertrag umfasst sämtliche für die Erstellung und Nutzung der Telekommunikationslinien erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Errichtung, Unterhaltung, Wartung, Reparatur, Überprüfung, den Austausch sowie die Erneuerung der Telekommunikationslinien inklusive des Einziehens von weiteren Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren sowie die Auswechslung und/oder Erneuerung der Anbindungen und/oder Teilen derselben. Die im Rahmen dieser Erklärung bezeichneten Grundstücke bleiben im Eigentum des Eigentümers. Die von bn:t in Ausübung ihrer vertraglichen Rechte aus dieser Erklärung errichteten Anlagen und Einrichtungen insb. Telekommunikationslinien, Leerrohre, sonstige Kabel und dazugehörigen Teile des Netzes verbleiben im Eigentum der bn:t und gehen nicht auf den Eigentümer über (§ 95 BGB). Eventuell sich aus der Errichtung und dem Betrieb der Telekommunikationslinie ergebende Ersatzansprüche der bn:t an den Eigentümer sind ausgeschlossen. Wenn das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude durch Maßnahmen der bn:t beschädigt werden, ist bn:t verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit bn:t ein Verschulden trifft. bn:t verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Eigentümer verpflichtet sich, bn:t schriftlich von jeder Grundstücksveräußerung, -teilung oder -überlassung zur Nutzung an Dritte zu benachrichtigen.